Merkzeichen (Schwerbehindertenausweis)

Die gesundheitlichen Merkmale der behinderten Person werden als Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Mit den Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch genommen werden.

Übersicht:

aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
Schwerbehinderte Menschen, die sich aufgrund ihres Leidens sich auf Dauer nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert. Nachteilsausgleiche für dieses Merkzeichen sind u.a. “Freifahrt”, Parkerleichterungen und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung.

B – Begleitung
Für dieses Merkzeichen muss eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegen. Dieses Merkzeichen berechtigt den behinderten Menschen eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr (Nah- und Fernverkehr) ohne Kilometer-Begrenzung unentgeltlich mitzunehmen. Dies ist auch dann der Fall wenn der behinderte Mensch für sich selbst einen Fahrschein benötigt.

BI – Blind
Personen, die das Augenlicht vollständig verloren haben sind blind. Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge 1/50, ist der Betroffene ebenfalls als blind anzusehen. Das Merkzeichen ist von Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung, Lohn-, Umsatz-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Postversand, Parkerleichterungen und Blindengeld.

G – erhebliche Gehbehinderung
Wenn die behinderte Person in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wird dieses Merkzeichen eingetragen.
Mit diesem Merkzeichen können Nachteilsausgleiche, wie die unentgeltliche Beförderung, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung, Lohn- und Einkommenssteuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

GI – Gehörlosigkeit
Hörbehinderte Menschen, die eine beidseitige Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen haben, sind Gehörlos. Das Merkzeichen ist für die unentgeltliche Beförderung von Bedeutung.

H – Hilflosigkeit
Behinderte Menschen, die zur persönlichen Existenz bei häufigen und wiederkehrenden Verrichtungen fremde Hilfe benötigen, werden als hilflos angesehen. Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich und dauernd sein. Das Merkzeichen ist von Bedeutung für “Freifahrt”, Lohn-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung und beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

RF – Rundfunkgebührenbefreiung
Mit diesem Merkzeichen kann die Rundfunkgebührenbefreiung erteilt werden, z. B. behinderten Menschen mit Bewegungsstörungen.

T – Teilnahme am Sonderfahrdienst
Das Merkmal ist notwendig für die Teilnahme am Berliner SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung.

Dauernde Einbuße
Antragsteller, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 25, festgestellt ist, können bei ihrem zuständigen Finanzamt auf Antrag einen Pauschbetrag erhalten, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. Dieser Zusatz ist dann im Bescheid aufgeführt.

1KL – 1. Klasse
Dieser Nachteilsausgleich kommt nur für Schwerkriegsbeschädigte und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes. Bei dieser Beurteilung werden nur die anerkannten Schädigungsfolgen, nicht aber schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen (“zivile Behinderungen”) berücksichtigt.

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